Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Am 18. August 2006 ist das "Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz" (AGG) in Kraft getreten. Hierdurch wurde auf
der Grundlage europarechtlicher Vorgaben eine gesetzliche Grundlage
geschaffen, die alle Formen der
Diskriminierung auf Grund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion
bzw. Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung im
Arbeits- und Zivilrecht verbietet. Dieses neue Gesetz hat weit
reichende Auswirkungen für die Personalpraxis.
Die praktische Umsetzung des AGGs
Da das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ohne
Übergangsfrist Anwendung findet und empfindliche arbeits- und
zivilrechtliche Sanktionen bei regelwidrigem Verhalten vorsieht,
besteht für alle privaten und öffentlichen Unternehmen und
Einrichtungen akuter Handlungsbedarf. Organisationen sowie Unternehmen
haben
- zu überprüfen, ob ihre Prozesse und
Verfahrenswege diskriminierungsfrei verlaufen und sind gehalten diese
gegebenenfalls zu verändern.
Legen Beschwerdeführende lediglich Indizien vor, die
eine
Diskriminierung nur vermuten lassen, so tritt eine faktische
Beweislastumkehr zu Lasten des Unternehmens ein: Die betreffende
Einrichtung hat dann darzulegen und zu beweisen, dass entweder eine
tatbestandsmäßige Ungleichbehandlung im Einzelfall nicht
vorgelegen hat oder eine Ungleichbehandlung ausnahmsweise
gerechtfertigt war. Ohne eine grundlegende Umorganisation der
Entscheidungsprozesse und eine gesetzeskonforme Anpassung der
Entscheidungskriterien sowie eine Dokumentation der vorzunehmenden
Änderungen, lässt sich ein Schutz vor den Sanktionen der
neuen gesetzlichen Regelung nicht sicherstellen.
Beispiele:
- Wird bei jeder Stellenausschreibung darauf geachtet,
dass
keines der Diskriminierungskriterien mittelbar oder
unmittelbar
tangiert wird? Ist sichergestellt, dass bei der Besetzung von
Stellen keine Differenzierung nach Geschlecht, Alter oder
bestimmten Anforderungen, die bestimmte Personen ausschließen
(verheiratet, Sprachkenntnisse), stattfindet?
- Werden in der Personalplanung Jüngere bei
Einstellungen wegen geringeren Gehaltswünschen oder zum Zweck
einer Senkung des Altersdurchschnitts bevorzugt? Werden Ältere zur
Erhöhung der Berufserfahrung in einer Abteilung favorisiert, oder
werden Frauen zur Erhöhung des Frauenanteils in einer Abteilung
begünstigt? In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die
betrieblichen Entscheidungskriterien und -prozesse für
sämtliche Entscheidungen im Personalbereich mit den jetzt erstmals
geltenden gesetzlichen Bestimmungen vereinbar sind?
- Haben Teilzeitbeschäftigte die gleichen
Zugangschancen
zu Fortbildungsmaßnahmen und leistungsbezogenem Entgelt wie
Vollzeitbeschäftigte?
- Haben Beschäftigte über 50 im Vergleich zu jüngeren
Kollegen weniger Chancen zur Teilnahme an Schulungen?
- Ist die Entlohnung in einer Abteilung mit
mehrheitlich
ausländischen Beschäftigten im Durchschnitt geringer als
diejenige in einer Abteilung mit vorwiegend deutschen Arbeitnehmenden?
Darüber hinaus sind Organisationen verpflichtet
- dieses Gesetz intern bekannt zu machen,
- interne Beschwerdestellen zu benennen und
- Führungskräfte zu befähigen, dieses Gesetz präventiv
und im akuten Diskriminierungsfall anzuwenden.
Es gilt Schadensersatzforderungen und andere zivil- und
arbeitsrechtliche Sanktionen sowie den mit Regelverletzungen
verbundenen Imageverlust für Unternehmen und Organisationen durch
Prävention erfolgreich zu vermeiden.
Unser Beratungs- und Qualifizierungsangebot
Unsere Unterstützung besteht in einem Angebot zur
- Beratung,
- Schulung und
- Auditierung.
Wir beraten
- bei der Überprüfung der betrieblichen Prozesse durch
unseren Gleichbehandlungs-Check.
- bei der Bewertung und Auslegung vorhandener
Entscheidungsstrukturen im Hinblick auf das Vorhandensein etwaiger
Diskriminierung sowie möglicher Rechtfertigungsgründen.
- bei der Entwicklung diskriminierungsfreier Prozesse.
- bei der Entwicklung geeigneter Formen der internen
Bekanntmachung sowie der Entwicklung von Vorkehrungen und
Verfahrenswegen für den Beschwerdefall und der Prävention,
etwa durch Erarbeitung geeigneter Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen.
Wir schulen
- Ihre Führungskräfte und Mitglieder der
Beschwerdestellen in der Anwendung des Gesetzes, damit in Ihrer
Organisation präventive Maßnahmen geschaffen werden,
die geeignet sind mittelbare und unmittelbare Benachteiligungen,
Belästigungen (z.B. Mobbing) und sexuelle Belästigungen zu
verhindern,
- die Beschwerdestellen und Führungskräfte im
Umgang mit akuten Diskriminierungsfällen von Mitarbeitenden oder
zwischen Beschäftigten und durch Dritte.
Wir auditieren
- Ihr Unternehmen bzw. Ihre Organisation im Hinblick
auf die
Beachtung und Wahrung der Bestimmungen des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung,
der Realisierung erforderlicher Anpassungsprozesse und der
internen sowie externen Präsentation. Dies erfolgt unter Wahrung
der vorherrschenden Organisationskultur und Ihres Zielsystems.
Siehe auch Partnerschaftliches
Verhalten am Arbeitsplatz.
Für jede Organisation und jedes Unternehmen wird ein
individuell abgestimmtes Konzept entwickelt.
Unternehmen, die das Thema offensiv angehen, verhindern
nicht
nur Diskriminierungen, Schadensersatzforderungen und sonstige
Sanktionen, sondern verbessern auch das Betriebsklima, die
Organisationskultur und die Reputation in der Öffentlichkeit.
Download
Das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.
August
2006 (BGBl. I S. 1879) geändert durch Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur
Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), Download ...
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